Statuten Quartierverein Erzenholz-Horgenbach-Osterhalden
QUARTIERVEREIN
ERZENHOLZ – HORGENBACH – OSTERHALDEN
STATUTEN
| I) | Name, Sitz und Zweck |
| Art. 1 | Der Quartierverein Erzenholz – Horgenbach – Osterhalden ist ein Verein im Sinne von ZGB Art 60 ff. mit Sitz in Frauenfeld. |
| Art. 2 |
Der Verein stellt sich die Aufgabe, die öffentlichen Interessen der obengenannten Dörfer und ihrer Aussensiedlungen im Gemeindeverband zu vertreten. Er fördert das kulturelle und gesellschaftliche Leben innerhalb des Quartierverbundes. Der Verein ist konfessionslos und politisch neutral.
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| II) | Mitgliedschaft und Beiträge |
| Art. 3 | Der Verein besteht aus Einzel-, Frei- und Ehrenmitgliedern. |
| Art. 4 | Einzelmitglieder kann jede juristische oder natürliche Person (ab 18 Jahren) werden. |
| Art. 5 |
Eine Einzelmitgliedschaft tritt mit Bezahlung des ersten Beitrages in Kraft. Frei- und Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Personen die sich um das Wohl des Vereins oder des Quartiers besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
| Art. 6 |
Die Mitgliedschaft erlischt auf Grund einer schriftlichen Austrittserklärung oder bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrages. Die Streichung als Mitglied erfolgt einen Monat nach erfolgter Mahnung.
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| III) | Vereinsorgane |
| Art. 7 |
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren
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| IV) | Die Mitgliederversammlung |
| Art. 8 |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis spätestens am 30. April statt. Mit der Einladung sind die Traktanden den Mitgliedern 10 Tage vor der Versammlung zuzustellen. Die Mitgliederversammlung erledigt folgende statutarischen Geschäfte: 1. Abnahme und Genehmigung des Berichtes des Präsidenten 2. Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung 3. Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle 4. Genehmigung des Jahresprogramms, Budgets und des Jahresbeitrages 5. Anträge Über Änderungen der Statuten und eine allfällige Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Änderungen der Statuten bzw. Auflösung des Vereins, bedingen eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. |
| Art. 9 | Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes, der Revisoren oder auf schriftlichen Wunsch von 1/5 der Mitglieder statt. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innert Monatsfrist einzuberufen. |
| Art. 10 |
Anträge betreffend Statutenänderungen müssen 60 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden.
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| V) | Der Vorstand |
| Art. 11 | Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und 3 Beisitzern. Er wird für 4 Jahre gewählt. Der Präsident muss Mitglied des Vorstandes sein. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. |
| Art. 12 | Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er erledigt alle Geschäfte, die nach den Statuten nicht der Mitgliederversammlung oder der Kontrollstelle vorbehalten sind. |
| Art. 13 | Der Vorstand kann über das Budget hinaus über einen ausserordentlichen Kredit von 1000.- pro Jahr beschliessen. |
| Art. 14 |
Präsident, Vizepräsident / Aktuar oder Kassier zeichnen kollektiv.
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| VI) | Die Rechnungsrevisoren |
| Art. 15 | Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern sowie einem Ersatzmann. Die Mitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. Jährlich scheidet das amtsälteste Mitglied aus. |
| Art. 16 |
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung des Kassiers auf ihre formelle und materielle Richtigkeit. Sie stellen der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
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| VII) | Schlussbestimmungen |
| Art. 17 | Über alle in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand. |
| Art. 18 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ZGB. |
| Art. 19 | Diese Statuten wurden von der Mitgliedersammlung genehmigt und treten am 28. März 1981 in Kraft. |
Der Präsident Der Aktuar:
E. Dürr H. Büchi

